Die Leitung der Kreisbereitschaft mit Stellvertreter*innen sind gemäß § 21 Ziffer 1 b. Satzung des BRK grundsätzlich Mitglieder des Vorstandes im Kreisverband und vertreten dort die Interessen der Bereitschaften.
Die Kreisbereitschalftsleiterin / der Kreisbereitschaftsleiter hat das Weisungs- und Kontrollrecht gegenüber den Bereitschaften und Arbeitskreisen, und...
vertritt die von den Bereitschaften durchgeführten Aufgaben des Hilfeleistungskonzepts nach innen und außen.